|
Fischerei - Reglement Heidsee
- Beginn Fischereisaison: 1. Juni
Ende Fischereisaison: 15. September
Bis zum 14. August beschränkt sich das Fischen von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr und ab dem 15. August von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr.
Zwischen dem Seerestaurant und der Bootsvermietung ist das Fischen von 09.30 Uhr bis 18.00 Uhr nicht gestattet.
- Das Fischen im Heidsee ist nur mit der Bewilligung der Gemeinde Vaz/Obervaz erlaubt.
- In der ersten Saisonwoche werden keine Tageskarten ausgegeben.
- Der Fischer hat beim Fischen das Patent und die nachgeführte Statistik auf sich zu tragen und den Aufsehern vorzuweisen.
- Nach dem Fang eines Massfisches ist die Statistik unverzüglich nachzuführen.
- Die ausgefüllte Fangstatistik muss ausnahmslos innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Patents in den Briefkästen auf den Seedämmen eingeworfen werden. Bei nicht abgegebener Fangstatistik und bei erfolgter Verzeigung wird in der folgenden Saison kein Patent abgegeben.
- Bei Verdacht einer Fischvergiftung hat der Inhaber des Fischereipatentes das Vorkommnis unverzüglich den Aufsichtsorganen, der Gemeinde Vaz/Obervaz Tel. 081/385 21 21 oder der Polizei
Tel.-Nr. 081/385 21 50 zu melden.
- Das Fischen sowie der Fang von Elritzen (Bammeli) ist nur vom Ufer aus erlaubt. Das Fischen mit Netz und das Mitnehmen von Elritzen ist verboten. Die Elritze darf nicht lebend am Angelhaken angebracht werden.
- Auf den Inseln sowie auf dem Bootssteg ist das Fischen verboten (Ausnahme Pic-Nic Insel).
- Der maximale Tagesfang pro Patentinhaber ist auf 4, der maximale Saisonfang auf 120 Fische beschränkt. Karpfen müssen lebend zurückgesetzt werden. Massfische dürfen nicht zurückgesetzt werden.
- Das Mindestmass beträgt 24 cm für Forellen und 35 cm - 50 cm für Schleien(ab 50cm müssen die Schleien schonend zurückgesetzt werden)
- Das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken ist gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz verboten.
- Alle untermassigen Fische sind mit nasser Hand sorgfältig von der Angel zu lösen und ohne Rücksicht auf ihren Zustand unverzüglich und behutsam wieder ins Wasser einzusetzen.
- Die Verwendung des Feumers zur Landung angehakter Fische ist obligatorisch.
- Fischeingeweide dürfen nicht in den See und in die Uferpartien geworfen werden. Sie können in einem verschlossenen Plastiksack in den Abfallbehältern deponiert werden.
- Zwischen der Schwimmeinrichtung und der Angelrute dürfen keine Trockenfliegen, Nassfliegen beziehungsweise Köder montiert werden.
- Der Fischer darf gleichzeitig nur ein Angelgerät verwenden.
- Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, zum Zwecke der Kontrolle die Behälter, Taschen, Geräte und Motorfahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
- Es ist verboten, zum Fischfang eingesetzte Fanggeräte unbeaufsichtigt zu lassen. Solche Geräte werden von den Kontrollorganen konfisziert.
- Fanggeräte (Reussen etc.) müssen mit dem Namen des Besitzers angeschrieben sein.
- Verboten sind ausser den im Bundesgesetz verbotenen Fangmitteln:
a) Fischeier und Fleischmaden als Köder
b) Verwendung von mehr als einem Dreiangel an einem Köder
c) Angelmontierungen mit mehr als drei Seitenschnüren
d) Angelhaken mit Widerhaken (Trocken- und Nassfliegen etc. inbegriffen)
- Für alle in diesem Reglement nicht aufgeführten Bestimmungen gilt das kantonale Fischereigesetz (KFG) und übergeordnet das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF).
|
|