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Sportfischerverein
Heidsee

Vereinsmitglieder: 64

08.02.2012 - 15:48


Sportfischer-Verein
Heidsee
Lenzerheide-Valbella

STATUTEN

I. NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1

Unter dem Namen "SPORTFISCHERVEREIN-HEIDSEE" (SFVH) besteht ein Verein, für den in allen nicht statutarisch geregelten Rechtsfragen ZGB Art. 60 ff. massgebend sind.

Art. 2

Der Sitz des Vereins ist LENZERHEIDE-VALBELLA, Gemeinde Vaz/Obervaz.

Art. 3
(Zweckartikel)

Der Sportfischer-Verein Heidsee stellt sich zur Aufgabe:

  1. die Erhaltung und Förderung der Fischwaid in den Heidseen.
  2. Die Förderung der fischereigerechten Ausübung des Angelsportes in allen seinen Sparten
  3. Die Erhaltung der natürlichen Schönheiten der Ufer- und Landschafszonen und für Ordnung am und im Wasser.
  4. Durchführung öffentlicher Kurse zur Erlernung des Fischereisportes.
  5. Anschaffung von vereinseigenem Material.
  6. Pflege der Kameradschaft.
  7. Unterstützung des Tourismusvereins Lenzerheide-Valbella, wie auch der Gemeinde Vaz/Obervaz in allen fischereiwirtschaftlichen Belangen.



II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich den Statuten des Vereins unterzieht und von einem Mitglied des Vereins empfohlen wird. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Jedem Mitglied steht dagegen eine Einsprache an die Generalversammlung zu, die mit 2/3 Mehrheit endgültig entscheidet.

Art. 5

Personen, die sich in hervorragender Weise um den Sportfischer-Verein oder der Fischerei im allgemeinen verdient gemacht haben, können auf Antrag durch die Generalversammlung durch 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Tod.
  2. Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur auf Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand mitgeteilt werden.
  3. Durch Ausschluss. Dieser kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins entgegenarbeitet, sich grobe Unsportlichkeiten zu Schulden kommen lässt, den finanziellen Verpflichtungen bis Ende des Geschäftsjahres nicht nachkommt. Dem Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die Generalversammlung zu, die mit 2/3 Mehrheit endgültig entscheidet.



Art. 7

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.


III. ORGANISATION

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Die Vereinsversammlung
  3. Der Vorstand
  4. Die Rechnungsrevisoren



A. DIE GENERALVERSAMMLUNG

Art. 9

Die ortendliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens 31. Juli statt. Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort derselben und erlässt die Einladung hiezu mindestens drei Wochen vorher.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es als notwendig erachtet, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder durch schriftliche Eingabe mit Angabe der Gründe eine solche verlangen.

Art. 10

Die Generalversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen, wo nichts besonderes vorgesehen ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Stichentscheid beim Präsidenten.

Art. 11

Der Generalversammlung liegen im wesentlichen folgende Geschäfte ob:

  1. Festsetzungen und Änderung der Statuten.
  2. Genehmigung des Protokolls der vergangenen Generalversammlung.
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten, des Kassiers, des technischen Leiters und des Revisorenberichtes.
  4. Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets und Entlastung der Vereins-organe.
  5. Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und der Stimmenzähler.
  6. Festsetzung des Jahresbeitrages.
  7. Behandlung von Einsprachen gegen Mitgliederaufnahmen und Rekursen gegen Mitgliederausschlüsse.
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  9. Beschlüsse über Veranstaltungen.
  10. Behandlung eingegangener Traktanden.



Art. 12
(Beschlüsse der Generalversammlung)

Beschlüsse sind nur über solche Geschäfte zulässig, welche auf der Traktandenliste stehen und vom Vorstand behandelt werden konnten, wobei Anträge mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung einzureichen sind. Erst an der Generalversammlung gestellte Anträge können durch Zweidrittel-Mehr-heitsbeschluss erheblich erklärt und dem Vorstand zur Prüfung und Antragstellung überwiesen werden.


B. DIE VEREINSVERSAMMLUNG

Art. 13

Die Vereinsversammlung wird immer in den letzten 14 Tage der Fischereisaison durchgeführt. Sie dient dazu, über den Sommer angefallenen Sachgeschäfte zu erledigen. An der Vereinsversammlung können keine Wahlen durchgeführt werden. Anträge müssen in schriftlicher Form dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden. Für die Vereinsversammlung muss eine Traktandenliste erstellt werden. Die Traktandenliste wird am Versammlungsabend den Anwesenden ausgehändigt.


C. DER VORSTAND

Art. 14
(Vorstand)

Der Vorstand ist wieder wählbar. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Er besteht aus sieben bis neuen Mitgliedern, nämlich:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Aktuar
  4. Kassier
  5. Technischer Leiter
  6. Beisitzer



Dem Vorstand obliegen im wesentlichen folgende Geschäfte:

  1. Die Wahrung der Interessen des Vereins im allgemeinen.
  2. Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern, vorbehältlich der Behandlung von Einsprachen gegen Mitgliederaufnahmen und Rekursen gegen Mitgliederausschlüsse.
  3. Die Vertretung des Vereins nach aussen.
  4. Beschlussfassung über Anschaffung von Vereinsmaterial.
  5. Nomination über Zuzug von geeigneten Fachpersonal und Experten.



Die einzelnen Vorstandmitglieder haben folgende Aufgabe und Pflichten zu erfüllen:

  1. Der Präsident: Leitung der Vereinsgeschäfte, Vertretung des Vereins nach aussen
  2. Der Vizepräsident: Vertretung des Präsidenten in dessen Abwesenheit.
  3. Der Aktuar: Führung der Protokolle und eines nachgeführten Mitgliederverzeichnisses
  4. Der Kassier: Besorgung des gesamten Rechnungswesens.
  5. Der Techn. Leiter: Vorbereitung und Durchführung von Anlässen wie Wettfischen, Kurse, Frondienstleistungen etc., ferner Beratung in fischereiwirtschaftlichen Belangen.
  6. Die Beisitzer: Berater in allen Geschäften des Vorstandes. Ein Beisitzer kann auch als Materialverwalter bestimmt werden.



C. DIE RECHNUNSREVISOREN

Art. 15

Die Rechnungsrevisoren sind zwei Vereinsmitglieder, die durch die Generalversammlung zu wählen sind. Ihnen unterstehen folgende Aufgaben:

  1. Prüfung des Rechnungswesens und Berichterstattung über ihren Befund an der Generalversammlung.
  2. Kontrolle über Vollständigkeit und Zustand des Vereinmaterials.



IV. GESCHÄFTSJAHR UND FINANZIERUNG

Art. 16

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 17

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. Jahresbeiträge der Mitglieder
  2. Sonstige Einnahmen
  3. Schenkungen



Diese Einnahmen werden nur zu dem Verein dienlichen Zwecken verwendet.


V. HAFTPFLICHT

Art. 18

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 19

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Urabstimmung mit ¾ Mehrheit des Mitgliederbestandes. Ein allfälliges Vereinsvermögen wird im Interesse der Fischerei verwendet.

Die vorliegenden Statuten sind am 5. Juni 1992 durch die Generalversammlung genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 16. Juli 1977, revidiert am 8. Juni 1985.


Lenzerheide/Valbella, 10. März 1995.

 
Der Präsident:

T. Schneider
Der Aktuar:

H.Rasch



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